§ 13 – Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“; mündliche Ergänzungsprüfung

STRBETRMANBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

(1)Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen sind aufeinander abzustimmen. Sie müssen es der zu prüfenden Person ermöglichen, eigenständige Lösungen ohne Antwortvorgaben zu entwickeln.
(2)Die schriftliche Prüfung besteht aus je einer Prüfungsleistung pro Prüfungsbereich nach den §§ 5 bis 8 in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.
(3)Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung mindestens 90 Minuten. Insgesamt darf die Bearbeitungszeit 8 Stunden nicht überschreiten.
(4)Wurden in höchstens einer Prüfungsleistung weniger als 50 Punkte erreicht, so ist für diese eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurde mindestens eine Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete schriftliche Prüfungsleistung erbracht wurde. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. Aus der Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel als Bewertung dieser Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung berechnet. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 13 STRBETRMANBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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