§ 15 – Projektarbeit im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“

STRBETRMANBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

(1)Die Projektarbeit besteht aus den folgenden drei Prüfungsleistungen: 1.einer schriftlichen Hausarbeit, in der eine praxisorientierte Gesamtplanung anzufertigen ist,
2.einer mündlichen Präsentation der angefertigten Gesamtplanung und
3.einem Fachgespräch.
(2)Die schriftliche Hausarbeit wird im Prüfungsbereich „Technik“ nach § 9 angefertigt. Hierzu legt die zu prüfende Person dem Prüfungsausschuss einen Themenvorschlag zur Genehmigung vor. Der Themenvorschlag soll den vorgeschlagenen Titel und eine Beschreibung der Aufgabenstellung enthalten. Der Prüfungsausschuss soll für die Hausarbeit eine mindest- und höchstzulässige Seitenanzahl festlegen und Formatvorgaben bestimmen.
(3)Mit der in der Hausarbeit erstellten praxisorientierten Gesamtplanung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, als betriebliche Führungskraft komplexe, praxisorientierte Aufgabenstellungen zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen.
(4)Die Bearbeitungszeit für die Hausarbeit beträgt 30 aufeinanderfolgende Kalendertage. Die Präsentation und das Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Hausarbeit mit mindestens 50 Punkten bewertet wurde.
(5)In der Präsentation hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die Gesamtplanung auch mündlich darzustellen. Die Form der Präsentation und der Einsatz der dafür erforderlichen Medien stehen der zu prüfenden Person frei. Die Präsentation soll höchstens 15 Minuten dauern.
(6)Im anschließenden Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Fragen zur dargestellten Gesamtplanung sowie damit im Zusammenhang stehende weiterführende Fragen zu beantworten. Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 15 STRBETRMANBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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