§ 4 – Prüfungsbereiche

STRBETRMANBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

(1)Der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Rechtsbewusstes Handeln“ nach § 5,
2.„Betriebswirtschaftliches Handeln“ nach § 6,
3.„Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ nach § 7,
4.„Zusammenarbeit im Betrieb“ nach § 8.
(2)Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Technik“ nach § 9,
2.„Organisation“ nach § 10,
3.„Führung und Personal“ nach § 11.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 STRBETRMANBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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