§ 7 – Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“

STRBETRMANBAPROFV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Bachelor Professional in Straßenbetriebsmanagement

Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung“ hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, Projekte und Prozesse analysieren, planen und transparent machen zu können. Dazu soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen kann. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
2.Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,
3.Anwenden von Präsentationstechniken,
4.Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
5.Anwenden von Projektmanagementmethoden und
6.Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 STRBETRMANBAPROFV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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