§ 13 – Rechtsweg, Beschränkung der Übertragbarkeit
STREG · Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 29.03.2018 – III ZB 135/17ECLI:DE:BGH:2018:290318BIIIZB135.17.0
1. Lückenhafte Angaben bei der Ausfüllung des Vordrucks nach § 117 Abs. 4 ZPO zu den Einnahmen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit können auf andere Weise geschlossen werden, zum Beispiel durch beigefügte Unterlagen oder wenn es sich aufgrund der sonstigen Angaben aufdrängt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind. 2. Wird die vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe ganz überwiegend bewilligt (hier: 98,81% des geltend gemachten Schadens) und kann der bereits vorliegende Klageentwurf ohne nennenswerten Aufwand (hier: bloßes Herausstreichen von vier Positionen) angepasst werden, ist vom Prozessbevollmächtigen des Klägers zur Wahrung der Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG i.V.m. § 167 ZPO zu erwarten, die Klageschrift binnen dreier Werktage (unter Ausklammerung des Eingangstags des Bewilligungsbeschlusses und von Wochenendtagen) abschließend zu überarbeiten und bei Gericht einzureichen (Fortführung des Senatsurteils vom 3. September 2015, III ZR 66/14, NJW 2015, 3101).
- BGH, Urt. v. 17.03.2016 – III ZR 200/15ECLI:DE:BGH:2016:170316UIIIZR200.15.0
1. Die Klagefrist des § 13 Abs. 1 Satz 2 StrEG wird nur durch eine den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO genügende Klageschrift gewahrt. 2. Durch eine Bezugnahme auf andere Schriftstücke oder sonstige Anlagen können die zwingenden Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich nur dann erfüllt werden, wenn diese dem Gericht mit der Klageschrift vorgelegt werden oder zumindest bereits vorliegen. 3. Im Anwaltsprozess genügt die ausschließliche Bezugnahme in der Klageschrift auf ein von der Partei selbst erstelltes Schriftstück nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Vielmehr ist hierfür grundsätzlich die konkrete Bezugnahme auf einen von einem postulationsfähigen Anwalt unterschriebenen Schriftsatz erforderlich. 4. Die Nachholung der Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann zwar den Mangel der Klageschrift beseitigen. Dies wirkt jedenfalls in den Fällen, in denen die Klage innerhalb einer gesetzlichen Ausschlussfrist erhoben werden muss, jedoch erst vom Zeitpunkt der Behebung des Mangels an (Bestätigung von Senat, Urteil vom 29. November 1956, III ZR 235/55, BGHZ 22, 254).
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