Anlage 8 – (zu § 127 Absatz 1 Nummer 2)

STRLSCHG · Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 2056)
1.Arbeitsplätze in untertägigen Bergwerken, Schächten und Höhlen, einschließlich Besucherbergwerken,
2.Arbeitsplätze in Radonheilbädern und Radonheilstollen,
3.Arbeitsplätze in Anlagen der Wassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anlage 8 STRLSCHG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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