§ 105 – Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen

STRLSCHV_2018 · Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1)Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen in systematischer Weise geeignete Maßnahmen getroffen werden, um 1.ein Vorkommnis zu vermeiden,
2.ein Vorkommnis zu erkennen und
3.im Falle eines Vorkommnisses die nachteiligen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.
(2)Bei der Wahl der Maßnahmen ist dem mit der Tätigkeit verbundenen Risiko Rechnung zu tragen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 105 STRLSCHV_2018 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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