(Fundstelle: BGBl.
I 2018, 2169 - 2171bzgl. der einzelnen Änderungen vgl.
Fußnote)
Teil 1: Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchGFür den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.
Tabelle 1 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG1 2 3 4
System Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme Anmerkungen
A Medizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1 Aufnahmegeräte
A 1.1 Aufnahmegeräte 20 10 Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste – mindestens fünf – und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2 Mammographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden.
A 2 Durchleuchtungsgeräte
A 2.1 Durchleuchtungsgeräte 30 15 Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden.
A 2.2 C-Bogengeräte 10 5 Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden.
A 3 Computertomographiegeräte 10 5 Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden.
A 4 Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1 Dentalaufnahmegeräte mit Tubus 10 5
A 4.2 Spezial-Dentalaufnahmegeräte 10 5 Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5 Therapiegeräte 5 2 Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
B Nichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1 Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungsgeräte 20 10 Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden.
B 2 Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen 5 2 Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden.
B 3 Störstrahler 5 2 Dazu gehören z.
B.
Elektronenmikroskope und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen.
C Tiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1 Ortsfeste und mobile Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte 10 5 Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
C 2 Computertomographiegeräte 5 2 Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
Tabelle 2 Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG
Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.1 2 3 4
System Zahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden Systeme Zahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden Systeme Anmerkungen
D Medizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)
D 1 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen 10 5 Beschleuniger Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
D 2 Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie 5 2 Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E Nichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen 2 2 Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a 5 2 Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2a Laseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm2 5 2 Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).
E 3 Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen 2 2 Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4 Geräte für die Gammaradiographie 5 2
F Umschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen) 100 50 Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.
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Teil 2 Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchGFür den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.
Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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