§ 2a – Staatliche Beihilfen
STROMSTG · Stromsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 07.10.2024 – VII R 14/21ECLI:DE:BFH:2024:U.071024.VIIR14.21.0
1. NV: Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines "Unternehmens in Schwierigkeiten" nach § 2a Abs. 2 Satz 1 des Stromsteuergesetzes (StromStG) erfüllt, kann dieses Ergebnis nicht im Einzelfall widerlegt werden; es handelt sich nicht lediglich um eine gesetzliche Vermutung. 2. NV: Bei dem Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten" nach § 2a Abs. 2 Satz 1 StromStG ist eine Fortführungsprognose kein Prüfungskriterium.
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