§ 4 – Erlaubnis
STROMSTG · Stromsteuergesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 17.10.2023 – VII R 50/20ECLI:DE:BFH:2023:U.171023.VIIR50.20.0
1. Die Versagung der Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Stromsteuergesetzes für in mehreren Blockheizkraftwerken erzeugten Strom aufgrund fehlender Erlaubnis ist jedenfalls dann nicht unionsrechtswidrig und nicht unverhältnismäßig, wenn dem Betreiber der Anlage das Entlastungsverfahren gemäß § 12a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV) offensteht. 2. Für die Behandlung mehrerer an unterschiedlichen Standorten befindlichen Stromerzeugungseinheiten als virtuelles Kraftwerk gemäß § 12b Abs. 2 Satz 1 StromStV ist es nicht erforderlich, dass die einzelnen Stromerzeugungseinheiten nur insgesamt oder kombiniert gesteuert werden können.
- BFH, Beschl. v. 17.09.2013 – VII B 160/13
NV: Der Einspruch gegen den Widerruf einer Versorgererlaubnis nach § 4 Abs. 4 StromStG hat keine vollziehungshemmende Wirkung, da weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Folgen zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung nach § 361 Abs. 4 Satz 1 AO führen .
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