§ 15 – Zuordnung von Unternehmen
STROMSTV · Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BFH, Urt. v. 30.04.2019 – VII R 14/18ECLI:DE:BFH:2019:U.300419.VIIR14.18.0
1. Erfolgt die Einordnung einer mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübenden Wasser- und Abwassergenossenschaft in die WZ 2003 gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 Satz 2 StromStV nach dem höchsten zuzurechnenden Aufkommen aus Beiträgen, rechnen zu den dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnenden, im Wesentlichen aus Erdbewegungsarbeiten und Wasserbau bestehenden, keine Hilfstätigkeiten darstellenden Bautätigkeiten gemäß Abteilung 45 der WZ 2003 (Baugewerbe) auch Baumaßnahmen, die im Wesentlichen durch Subunternehmen ausgeführt werden . 2. § 11 Nr. 4 StromStG ermächtigt den Verordnungsgeber nicht zu einer Änderung der WZ 2003 . 3. Deshalb ist § 15 Abs. 9 StromStV einschränkend und geltungserhaltend dahingehend auszulegen, dass nicht ausnahmslos sämtliche durch Subunternehmen ausgeführte Arbeiten unberücksichtigt bleiben sollen, die für das Unternehmen Investitionen darstellen .
- BFH, Urt. v. 19.03.2019 – VII R 11/18ECLI:DE:BFH:2019:U.190319.VIIR11.18.0
NV: Bei der Prüfung der Frage, ob ein Unternehmen dem Produzierenden Gewerbe zuzuordnen ist, sind zunächst alle von diesem Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet ihrer Gewichtung den Abschnitten der WZ 2003 zuzuordnen. Gehören nicht alle Tätigkeiten zum Produzierenden Gewerbe, ist der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit anhand des vom Antragsteller gewählten Kriteriums zu bestimmen .
- BFH, Urt. v. 16.04.2013 – VII R 7/11
1. NV: Die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom kommt insbesondere deshalb nicht in Betracht, weil von der Erlaubnis in Bezug auf den bereits zum Regelsteuersatz bezogenen Strom kein Gebrauch mehr gemacht werden kann. 2. NV: Ein Begehren, mit dem das Hauptzollamt zur rückwirkenden Erteilung einer solchen Erlaubnis verpflichtet werden soll, kann unter Berücksichtigung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers dahingehend ausgelegt werden, dass mit der Klage nunmehr die Feststellung der Rechtswidrigkeit der den Antrag auf Erlaubniserteilung ablehnenden Verwaltungsentscheidungen begehrt wird. 3. NV: Tritt während des finanzgerichtlichen Verfahrens eine Änderung der Rechtslage ein (im Streitfall die Umstellung der WZ 93 auf die WZ 2003), ist auf die Rechtslage im Begünstigungszeitraum abzustellen (im Streitfall Anwendung der WZ 93), denn Steuerbegünstigungen, auf die ein Rechtsanspruch bestand, können durch in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen in Kraft tretende Gesetzesänderungen nicht rückwirkend beseitigt werden. 4. NV: Einem Unternehmer, dessen Tätigkeiten nach den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Auftraggeber darin bestehen, bestimmte Anlagen instand zu halten und im Bedarfsfall baulich zu erneuern, zu verändern oder zu erweitern, steht es frei, den Schwerpunkt dieser Tätigkeiten anhand der Wertschöpfungsanteile der einzelnen Tätigkeiten zu bestimmen, um damit eine Einordnung in die Unterklasse 45.34.0 WZ 93 (sonstige Bauinstallation) zu erreichen. 5. NV: Die Erneuerung, der Umbau oder die Erweiterung von Anlagen stellt gegenüber der Instandhaltung dieser Anlagen keine bloße Nebentätigkeit oder Hilfstätigkeit dar, wobei es unbeachtlich ist, ob die baulichen Maßnahmen am rechtlichen Eigentum des Unternehmens vorgenommen werden. 6. NV: Ist ein Unternehmen aufgrund des Schwerpunkts seiner Tätigkeiten dem Produzierenden Gewerbe zuzurechnen, hat es einen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme von Strom im Hinblick auf die gesamte Strommenge, die zu betrieblichen Zwecken dem Netz entnommen wird. 7. NV: Der Text der Entscheidung ist zur Abspeicherung in der Datenbank nicht geeignet.
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