§ 17b – Steuerentlastung für Unternehmen

STROMSTV · Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes

(1)Die Steuerentlastung nach § 9b des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines Entlastungsabschnitts entnommen worden ist.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Die Steuerentlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung beim Hauptzollamt gestellt wird.
Abweichend von § 3 Absatz 4 der Verbrauch-und-Luftverkehrsteuerdaten-Übermittlungs-Verordnung vom 14.
August 2020 (BGBl.
I S. 1960, 1961), die durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24.
Oktober 2022 (BGBl.
I S. 1838) geändert worden ist, ist der Antrag ab 1.
Januar 2025 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung).
(2)Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens des Produzierenden Gewerbes oder zur Land- und Forstwirtschaft nach § 15 Absatz 3 Satz 1, kann der Antragsteller abweichend von Satz 1 das Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen.
Das Wahlrecht kann einmalig für jeweils ein Kalenderjahr ausgeübt werden.
Eine Steuerentlastung nach Satz 2 wird nur gewährt, wenn 1.der Entlastungsbetrag, ohne Berücksichtigung des Betrags nach § 9b Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes, bereits im jeweils ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalenderjahres mindestens 1 000 Euro beträgt und
2.die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 dem Steuerschuldner voraussichtlich im gleichen Zeitraum zu gewährende Steuerentlastung nicht bereits bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen berücksichtigt wurde.
(3)Der Antragsteller hat auf Verlangen des Hauptzollamts eine Beschreibung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzulegen.
Die Beschreibung muss es dem Hauptzollamt ermöglichen, das Unternehmen einem Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen.
(4)Vom Antragsteller erzeugter oder bezogener Strom gilt auch dann als für betriebliche Zwecke entnommen, wenn 1.der Strom durch ein anderes Unternehmen im Betrieb des Antragstellers entnommen wird und dieses Unternehmen damit nur zeitweise dort eine Leistung erbringt, die ausschließlich auf dem Betriebsgelände des Antragstellers erbracht werden kann,
2.solcher Strom üblicherweise nicht gesondert abgerechnet wird und
3.der Empfänger der unter Entnahme des Stroms erbrachten Leistung der Antragsteller ist.
(4a)Soweit Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet wurden, wegen des Nichtvorhandenseins von Mess- oder Zähleinrichtungen nicht ermittelt werden können, ist eine sachgerechte, von einem Dritten nachvollziehbare Schätzung zulässig.
(5)Eine Schätzung der jeweils selbst oder von einem anderen Unternehmen (§ 17c) des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Nutzenergiemengen und der für die Erzeugung der Nutzenergie entnommenen Strommengen ist zulässig, soweit1.eine genaue Ermittlung der Mengen nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre und
2.die Schätzung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgt und für nicht sachverständige Dritte jederzeit nachprüf- und nachvollziehbar ist.
(6)Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt ergeben müssen: 1.die Menge des vom Antragsteller verbrauchten Stroms,
2.der genaue Verwendungszweck des Stroms,
3.soweit die erzeugte Nutzenergie durch ein anderes Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft verwendet worden ist (§ 17c): a)der Name und die Anschrift dieses anderen Unternehmens sowie
b)die Nutzenergiemengen, die durch dieses andere Unternehmen jeweils verwendet worden sind, sowie die für die Erzeugung der Nutzenergie jeweils entnommenen Strommengen.
Abweichend von Satz 1 sind belegmäßige Nachweise anstelle des buchmäßigen Nachweises ausreichend, wenn die Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Satz 2 gilt nicht für Antragsteller, die nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher zu führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufzustellen.
(7)Nutzenergie sind Licht, Wärme, Kälte, mechanische Energie und Druckluft, ausgenommen Druckluft, die in Druckflaschen oder anderen Behältern abgegeben wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BFH, Urt. v. 19.12.2024 – VII R 23/22ECLI:DE:BFH:2024:U.191224.VIIR23.22.0

    1. Das zuständige Hauptzollamt für Entlastungsanträge nach den §§ 9a, 9b und 10 des Stromsteuergesetzes sowie nach den §§ 54 und 55 des Energiesteuergesetzes richtet sich grundsätzlich nach dem satzungsmäßigen Sitz des Unternehmens. Dabei ist auf die kleinste rechtlich selbständige Einheit abzustellen. 2. § 26 der Abgabenordnung setzt voraus, dass die bisher zuständige Finanzbehörde mit der Bearbeitung des konkreten Verwaltungsverfahrens bereits begonnen hat. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit stellt kein solches Tätigwerden dar. 3. Die nach deutschem Recht bestehende Verpflichtung, strom- und energiesteuerrechtliche Entlastungsanträge bei der zuständigen Behörde zu stellen, verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. 4. Die Versagung einer Steuerentlastung verletzt nicht den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn mit dem Ablauf der Antragsfrist zugleich Festsetzungsverjährung eintritt.

  • BFH, Urt. v. 07.07.2020 – VII R 6/19ECLI:DE:BFH:2020:U.070720.VIIR6.19.0

    1. NV: Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers für diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist im Entlastungsantrag offenzulegen. 2. NV: Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen.

  • BFH, Urt. v. 24.04.2018 – VII R 21/17ECLI:DE:BFH:2018:U.240418.VIIR21.17.0

    1. NV: Die kleinste rechtliche Einheit i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG wird durch die rechtliche Selbständigkeit eines Unternehmens maßgeblich gekennzeichnet. Auf Eigeninitiative oder Unternehmerrisiko kommt es bei der Einstufung als Unternehmen i.S. des § 2 Nr. 4 StromStG nicht an . 2. NV: Bei der Entnahme von Strom handelt es sich um einen Realakt, der mit dem Verbrauch zeitlich zusammenfällt . 3. NV: Eine Stromentnahme durch die Tochtergesellschaft kann der Muttergesellschaft nicht zugerechnet werden. Dies gilt auch bei einer Organschaft .

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