§ 3 – Folgeansprüche

STRREHAG · Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet

(1)Die Aufhebung einer Entscheidung nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)Wird eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben, richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz und dem Investitionsvorranggesetz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 05.07.2012 – 8 C 16/11
  • BVerwG, Urt. v. 05.07.2012 – 8 C 15/11

    Der von § 1 Abs. 7 VermG vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der im Wege der strafrechtlichen Rehabilitierung aufgehobenen Vermögenseinziehung und der zum Zwecke der Wiedergutmachung begehrten Rückgabe kann fehlen, wenn der Geschädigte vor der Rehabilitierung auf die Rückgabe der entzogenen Vermögenswerte verzichtet hat.

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