§ 91 – Fortschreibungen und Nachfeststellungen

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

(1)(weggefallen)
(2)Der Fortschreibungsbescheid wird auf Antrag, erforderlichenfalls auch von Amts wegen erlassen. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 1960 oder bis zum Ablauf eines Monats, seitdem der bisherige Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden ist, gestellt werden.
(3)Für wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes und für Gewerbeberechtigungen, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird nach dem Stand vom Beginn des Eingliederungstages der Einheitswert nachträglich festgestellt, wenn in der Zeit vom 1. Januar 1959 bis zum Ablauf des Tages, der dem Eingliederungstag vorangeht, die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung nach § 23 des Bewertungsgesetzes eintreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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