§ 99 – Erhebungszeitraum

STRSAAREG · Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland

Erhebungszeitraum für die Grundsteuer ist im Saarland das Kalenderjahr. In allen Fällen, in denen es auf den Beginn oder das Ende eines Rechnungsjahres ankommt, tritt an die Stelle des Rechnungsjahres das Kalenderjahr, in das der Beginn des Rechnungsjahres fällt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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