§ 1 – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

STRWAUSBV_2002 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Der Ausbildungsberuf Straßenwärter/Straßenwärterin wird staatlich anerkannt. Er ist Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes und der gewerblichen Wirtschaft. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 1 STRWAUSBV_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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