§ 4 – Ausbildungsberufsbild

STRWAUSBV_2002 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Auftragsübernahme, Arbeitsplan und Ablaufplanung,
6.Betriebswirtschaftliches Handeln,
7.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,
8.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsstellen, Sichern und Räumen von Unfallstellen, sonstige Verkehrssicherung,
9.Auswählen, Prüfen und Lagern von Baumaterialien,
10.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
11.Aufgaben der Straßenbaulastträger, Anwenden der rechtlichen Bestimmungen,
12.Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Bauwerken,
13.Durchführen von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an Straßen,
14.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
15.Anlegen und Pflegen von Grünflächen,
16.Anbringen und Instandhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen, Verkehrssicherungs- und Telematiksysteme,
17.Durchführen des Winterdienstes,
18.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen, Führen und Warten von Fahrzeugen,
19.Qualitätssichernde Maßnahmen und Kundenorientierung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 STRWAUSBV_2002 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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