§ 19 – Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
STUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 – 2 B 71/12
1. Auch frühere inoffizielle Mitarbeiter sind ehemalige Angehörige des Staatssicherheitsdienstes im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 9 StUG. 2. Der Begriff der Tätigkeit "für" das Ministerium für Staatssicherheit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 BBesG setzt eine bewusste und finale Unterstützung der Arbeit dieser Organisation voraus.
- 1. Zur Frage, inwiefern eine lange Zeit zurückliegende inoffizielle Tätigkeit für das MfS bei der Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung Berücksichtigung finden kann. 2. Bei Rücknahme der das Beamtenverhältnis begründenden Ernennung werden alle weiteren innerhalb dieses Beamtenverhältnisses erfolgten Ernennungen wirkungslos. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt udn die das Beamtenverhältnis begründende Ernennung zurückgenommen wird.
1. Zur Frage, inwiefern eine lange Zeit zurückliegende inoffizielle Tätigkeit für das MfS bei der Rücknahme der Ernennung wegen arglistiger Täuschung Berücksichtigung finden kann. 2. Bei Rücknahme der das Beamtenverhältnis begründenden Ernennung werden alle weiteren innerhalb dieses Beamtenverhältnisses erfolgten Ernennungen wirkungslos. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein bestehendes Beamtenverhältnis in ein solches anderer Art umgewandelt udn die das Beamtenverhältnis begründende Ernennung zurückgenommen wird.
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