§ 23 – Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr

STUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1)Unterlagen, soweit sie personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen in dem erforderlichen Umfang verwendet werden 1.zur Verfolgung von a)Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
b)Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a, 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314 und 316c des Strafgesetzbuches sowie von Straftaten nach aa)§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
bb)§§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c und d sowie Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes,
cc)§ 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
dd)§ 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 29a Absatz 1 Nummer 2 sowie § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
ee)§ 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungsmittelgesetzes, sofern der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt hat,
c)Straftaten im Zusammenhang mit dem nationalsozialistischen Regime,
d)Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes,
2.zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von drohenden Straftaten.
§ 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsverbote nach den Vorschriften der Strafprozessordnung bleiben unberührt.
(2)Andere Unterlagen dürfen auch verwendet werden, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten, erforderlich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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