§ 29 – Zweckbindung

STUG · Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik

(1)Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte personenbezogene Informationen dürfen nur für die Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen.
(2)Sollen personenbezogene Informationen über Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für personenbezogene Informationen in den Unterlagen, die nach § 8 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen verbleiben.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 STUG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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