Anlage 2 – (zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 2 Nummer 1, § 9 Absatz 2)

STVFERNLV · Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für ferngelenkte Kraftfahrzeuge

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 176, S. 19 - 20)
1Antragsdokumente für die Betriebsbereichsgenehmigung
1.1Die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung müssen in geeigneter digitaler Form nach Vorgabe der zuständigen Behörde vorliegen.
1.2Die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung müssen konkrete Beschreibungen des Betriebszwecks und der Betriebsbedingungen des ferngelenkten Kraftfahrzeugs enthalten.
1.3Die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung müssen eine eindeutige Kennzeichnung der zum Betriebsbereich gehörenden Straßenabschnitte (z. B. Koordinatensystem ETRS 89/UTM) enthalten. Diese Kennzeichnung ist in geordneten Planunterlagen darzustellen. Die Planunterlagen sind in einem sinnvollen Maßstab auszuführen sowie mit einem einheitlichen Plankopf und einer Legende auszustatten.
1.4Insbesondere müssen die vom Halter einzureichenden Unterlagen für den Antrag auf die Betriebsbereichsgenehmigung folgende Informationen zum Betriebsbereich enthalten: a)Fahrbahngeometrie,
b)Geschwindigkeitsbeschränkungen,
c)Topografie,
d)Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs,
e)schutzwürdige Einrichtungen wie Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäuser,
f)Gefahrstellen,
g)Bahnübergänge,
h)digitale Kommunikationseinrichtungen der Infrastruktur,
i)Verwaltungsgrenzen auf Gemeindeebene (flurstückscharf),
j)zu befahrende Richtungen,
k)Verbindungsrampen,
l)Netzabdeckung mit verfügbarer Bandbreite bei Nutzung von Mobilfunk und
m)Erläuterungen zum Verfahren der Ermittlung der Netzabdeckung.
2Eignung des Betriebsbereichs
2.1Der Betriebsbereich für das ferngelenkte Kraftfahrzeug ist geeignet, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass a)die Fahraufgabe im Betriebsbereich ferngelenkt bewältigt werden kann,
b)durch das Fernlenken des Kraftfahrzeugs in diesem Betriebsbereich weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt noch Leib und Leben von Personen über das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung durch den für den beantragten Betriebsbereich ortsüblichen Straßenverkehr hinaus erheblich gefährdet werden und
c)sonstige öffentliche Belange, etwa Belange des Immissionsschutzes, der Genehmigung nicht entgegenstehen.
2.2Zur Feststellung der Geeignetheit des Betriebsbereichs sind insbesondere die Eigenschaften des Gesamtsystems zum Fernlenken mit den im Betriebsbereich tatsächlich auftretenden oder möglichen Anforderungen abzugleichen. Ebenso ist zu prüfen, inwieweit statistisch bekannte besondere Witterungserscheinungen, insbesondere Nebel, Schneeverwehungen und Sandstürme, die Anforderungen des Betriebsbereichs beeinflussen.
2.3Zur Feststellung der Geeignetheit des Betriebsbereichs können Realfahrten mit dem ferngelenkten Kraftfahrzeug im Betriebsbereich durchgeführt werden, bei denen Abschnitte des Betriebsbereichs bedarfsgerecht bei unterschiedlichen Umfeldbedingungen, insbesondere Tageszeit, Witterung und Verkehrsstärke, befahren werden. Fahrtests im dichten Verkehr können bei diesen konkreten Gegebenheiten außerdem die Interaktion während der ferngelenkten Fahrt mit anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Passanten oder anderen Fahrzeugführern, aufzeigen.
2.4In aufgrund der Funkabdeckung als kritisch einzuschätzenden Bereichen, insbesondere in Tunnelabschnitten oder engen Häuserschluchten, ist zu prüfen, ob diese Bereiche zur ferngelenkten Fahrt geeignet sind. Ebenso ist zu überprüfen, wie das Gesamtsystem zum Fernlenken reagiert, wenn die Grenze des Betriebsbereichs überschritten wird. Die Umsetzung des risikominimalen Zustands ist unter realen Bedingungen im Betriebsbereich zu überprüfen.
3Möglichkeit zur Anpassung des Antrags auf Erteilung einer BetriebsbereichsgenehmigungWenn die zuständige Behörde feststellt, dass die Fahraufgabe im Betriebsbereich nicht bewältigt werden kann, gibt die zuständige Behörde dem Halter die Möglichkeit, seinen Antrag auf Erteilung einer Betriebsbereichsgenehmigung anzupassen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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