§ 24a – 0,5 Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert
STVG · Straßenverkehrsgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 11.03.2026 – 2 WD 40.25ECLI:DE:BVerwG:2026:110326U2WD40.25.0
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 15.07.2025 – 6 D 33/24
- BGH, Beschl. v. 10.05.2022 – 2 ARs 170/21ECLI:DE:BGH:2022:100522B2ARS170.21.0
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 29.05.2019 – 2 BvR 2630/18ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20190529.2bvr263018
- BGH, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 StR 422/15ECLI:DE:BGH:2017:140217B4STR422.15.0
Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kraftfahrzeug nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.
- BAG, Urt. v. 20.10.2016 – 6 AZR 471/15ECLI:DE:BAG:2016:201016.U.6AZR471.15.0
Die Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin kann die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Berufskraftfahrers auch dann rechtfertigen, wenn nicht feststeht, dass seine Fahrtüchtigkeit bei von ihm durchgeführten Fahrten konkret beeinträchtigt war.
- BVerwG, Urt. v. 23.10.2014 – 3 C 3/13ECLI:DE:BVerwG:2014:231014U3C3.13.0
1. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung liegt dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. 2. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. 3. Wird der THC-Gehalt in einer Blutprobe lege artis nach den Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt, ist ein "Sicherheitsabschlag" vom gemessenen Wert für unvermeidbare Messungenauigkeiten nicht erforderlich.
- BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 30/13ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C30.13.0
Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG (juris: WaffG 2002) geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können.
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 28.06.2014 – 1 BvR 1837/12ECLI:DE:BVerfG:2014:rk20140628.1bvr183712
- BGH, Beschl. v. 08.06.2011 – 4 StR 209/11
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