§ 24c – Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen

STVG · Straßenverkehrsgesetz

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit nach § 2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr 1.ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2.die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3)Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Substanz Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 24c STVG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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