§ 23 – Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
STVO · Straßenverkehrs-Ordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 08.12.2025 – 3 B 26.24ECLI:DE:BVerwG:2025:081225B3B26.24.0
1. Das Verhüllungsverbot des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ist auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) mit dem Parlamentsvorbehalt vereinbar. 2. Das Verhüllungsverbot ist nicht unverhältnismäßig; einer im Einzelfall erforderlichen Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Belange ist durch die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.
- BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – 4 StR 526/19ECLI:DE:BGH:2020:161220B4STR526.19.0
Ein elektronischer Taschenrechner unterfällt als elektronisches Gerät, das der Information dient oder zu dienen bestimmt ist, der Vorschrift des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.
- BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 26.02.2018 – 1 BvQ 6/18ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180226.1bvq000618
- BGH, Urt. v. 09.12.2014 – VI ZR 155/14
1. Eine Sache ist dann "beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder wenn ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist, ohne dass zugleich ein Eingriff in die Sachsubstanz vorliegt. Eine Beeinträchtigung der Brauchbarkeit einer Sache zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung liegt nicht schon dann vor, wenn nur der tatsächliche Bedarf für die entsprechende Verwendung eingeschränkt wird. 2. Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr selbst vor Störungen schützen wollen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht auch den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung und der daraus folgenden Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße besonders betroffen sind. 3. Soll der berechtigte Besitz an einer Sache dazu dienen, eine bestimmte Nutzung der Sache zu ermöglichen, so stellt es eine Rechtsgutsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB dar, wenn der Besitzer an eben dieser Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff in relevanter Weise gehindert wird. Voraussetzung ist freilich stets, dass die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
- BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 – 6 C 7/13ECLI:DE:BVerwG:2014:221014U6C7.13.0
Ein Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor, wenn bei Einsatz einer Einrichtung der automatisierten Erfassung von Kraftfahrzeugkennzeichen und deren Abgleich mit Fahndungsdatenbeständen zwar eine Übereinstimmung des tatsächlich erfassten Kennzeichens mit einem im Fahndungsbestand vorhandenen Kennzeichen angezeigt wird, ein visueller Abgleich durch den damit betrauten Polizeibeamten aber eine mangelnde Übereinstimmung ergibt und das erfasste Kennzeichen sofort gelöscht wird, ohne dass die Anonymität des Inhabers aufgehoben wird.
- BGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 4 StR 92/14
Ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, ist nicht Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO.
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