§ 25 – Fußgänger
STVO · Straßenverkehrs-Ordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 06.06.2024 – 3 C 5/23ECLI:DE:BVerwG:2024:060624U3C5.23.0
1. Das aus § 12 Abs. 4 und 4a StVO folgende Verbot des Gehwegparkens schützt nicht nur das Interesse der Gehwegbenutzer als Teil der Allgemeinheit, sondern auch das individuelle Interesse der Anwohner an einer bestimmungsgemäßen Benutzung des Gehwegs, ohne dabei durch parkende Fahrzeuge erheblich beeinträchtigt zu werden; der Schutz ist vorbehaltlich besonderer örtlicher Gegebenheiten auf den Gehweg der "eigenen" Straßenseite des Anwohners im Straßenabschnitt bis zur Einmündung der nächsten Querstraße begrenzt. 2. In diesem Umfang haben die Anwohner einen Anspruch gegen die Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen das Gehwegparken.
- BGH, Urt. v. 04.04.2023 – VI ZR 11/21ECLI:DE:BGH:2023:040423UVIZR11.21.0
Zur Reichweite des Vertrauensgrundsatzes hinsichtlich des verkehrsgerechten Verhaltens eines Fußgängers beim Überqueren der Fahrbahn.
- BVerwG, Beschl. v. 15.07.2015 – 9 BN 1/15ECLI:DE:BVerwG:2015:150715B9BN1.15.0
Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen. Zu einer aus sich heraus eindeutigen Regelung des Geschäftsverteilungsplans darf sich eine ungeschriebene Gerichtspraxis aber nicht in Widerspruch setzen.
- BVerwG, Beschl. v. 18.06.2015 – 9 B 88/14ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B9B88.14.0
- BVerwG, Beschl. v. 18.06.2015 – 9 B 3/15ECLI:DE:BVerwG:2015:180615B9B3.15.0
Soweit Grundstückseigentümer landesrechtlich verpflichtet sind, neben dem Gehweg auch die Fahrbahn der Anliegerstraße anteilig zu reinigen, unterliegen sie bei Verrichtung dieser Tätigkeit nicht den für Fußgänger geltenden Einschränkungen des § 25 StVO (juris: StVO 2013).
- BGH, Urt. v. 24.09.2013 – VI ZR 255/12
1. Bei einem Unfall zwischen einem Fußgänger und einem Kraftfahrzeug darf bei der Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB nur schuldhaftes Verhalten des Fußgängers verwertet werden, von dem feststeht, dass es zu dem Schaden oder zu dem Schadensumfang beigetragen hat. 2. Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs.
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