§ 32 – Verkehrshindernisse
STVO · Straßenverkehrs-Ordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Urt. v. 20.10.2015 – 3 C 15/14ECLI:DE:BVerwG:2015:201015U3C15.14.0
Um die Ausführung der Straßenverkehrs-Ordnung im Sinne von § 44 Abs. 1Satz 1 StVO handelt es sich auch dann, wenn eine behördliche Anordnung zur Umsetzung von Verhaltenspflichten ergeht, die in der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt sind, sich die erforderliche Ermächtigungsgrundlage jedoch nicht aus der Straßenverkehrs-Ordnung selbst, sondern - wie bei § 32 StVO - aus der polizeilichen Generalklausel ergibt (hier §§ 1 und 3 PolG BW <juris: PolG BW 1992>). Die sachliche Zuständigkeit für den Erlass einer solchen Anordnung liegt daher gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO grundsätzlich bei der Straßenverkehrsbehörde.
- BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 3 C 7/13ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U3C7.13.0
Das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, richtet sich auch an Nichtverkehrsteilnehmer. (Parallelentscheidung zum Urteil vom gleichen Tag in der Sache BVerwG 3 C 6.13)
- BVerwG, Urt. v. 11.12.2014 – 3 C 6/13ECLI:DE:BVerwG:2014:111214U3C6.13.0
Das Verbot des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, richtet sich auch an Nichtverkehrsteilnehmer.
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