§ 33 – Verkehrsbeeinträchtigungen
STVO · Straßenverkehrs-Ordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.08.2018 – 3 A 393/18
- 1. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis für Werbeanlagen (§ 60 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 Sächs) beurteilt sich danach, ob eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht. 2. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da er für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an die Erfüllung eines Verbotstatbestandes aus § 33 StVO anknüpft, sondern daran, ob ein solcher Verstoß vernünftigerweise in Betracht kommt. An Zweifeln, die der Senat an der Vereinbarkeit von § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO und § 60 Satz 2 SächsBO mit höherrangigem Recht geäußert hat (Senatsbeschl. v. 27. April 2007 - 1 BS 32/07 -; bestätigt mit Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -), hält er nicht fest. 3. Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu der Frage, ob eine Werbeanlage gegen einen Verbotstatbestand aus § 33 StVO verstößt, stellt eine "Zulassung nach Straßenverkehrsrecht" i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO dar. Dies gilt nicht nur für eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch für die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestands aus § 33 StVO, da diese eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und damit faktisch zulässt.
1. Die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde als Bauaufsichtsbehörde im Außenverhältnis für Werbeanlagen (§ 60 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 3 Sächs) beurteilt sich danach, ob eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht. 2. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot, da er für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht an die Erfüllung eines Verbotstatbestandes aus § 33 StVO anknüpft, sondern daran, ob ein solcher Verstoß vernünftigerweise in Betracht kommt. An Zweifeln, die der Senat an der Vereinbarkeit von § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO und § 60 Satz 2 SächsBO mit höherrangigem Recht geäußert hat (Senatsbeschl. v. 27. April 2007 - 1 BS 32/07 -; bestätigt mit Senatsbeschl. v. 8. März 2010 - 1 BS 35/10 -), hält er nicht fest. 3. Eine Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde zu der Frage, ob eine Werbeanlage gegen einen Verbotstatbestand aus § 33 StVO verstößt, stellt eine "Zulassung nach Straßenverkehrsrecht" i. S. v. § 60 Satz 1 Nr. 3 SächsBO dar. Dies gilt nicht nur für eine Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, sondern auch für die Verneinung des Vorliegens eines Verbotstatbestands aus § 33 StVO, da diese eine Verwirklichung des Vorhabens ermöglicht und damit faktisch zulässt.
- Sächsisches OVG, Beschl. v. 08.03.2010 – 1 B 35/10
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