§ 141 – Differenzierung
STVOLLZG · Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 02.05.2017 – 2 BvR 1511/16ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170502.2bvr151116
- 1. Eine Justizvollzugsanstalt mit verringerten Vorkehrungen gegen Entweichungen (Freigängerhaus) kann nicht nur durch Überplanung in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO, sondern auch im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen (wie BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, BRS 69 Nr. 63). 2. Nachbarn steht ein Abwehrrecht gegen eine rechtswidrig erteilte Befreiung von der Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen zu (Gebietserhaltungsanspruch). 3. Ein Freigängerhaus mit 60 Gefangenenplätzen ist nicht schon deshalb mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar, weil es sich um ein "Solitärvorhaben" handelt.
1. Eine Justizvollzugsanstalt mit verringerten Vorkehrungen gegen Entweichungen (Freigängerhaus) kann nicht nur durch Überplanung in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 1 BauNVO, sondern auch im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB geschaffen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür im Einzelfall vorliegen (wie BVerwG, Beschl. v. 26. Juli 2005 - 4 B 33.05 -, BRS 69 Nr. 63). 2. Nachbarn steht ein Abwehrrecht gegen eine rechtswidrig erteilte Befreiung von der Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 i. V. m. § 31 Abs. 2 BauGB unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen zu (Gebietserhaltungsanspruch). 3. Ein Freigängerhaus mit 60 Gefangenenplätzen ist nicht schon deshalb mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar, weil es sich um ein "Solitärvorhaben" handelt.
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