§ 5 – Aufgaben

STVORV · Stellenvorbehaltsverordnung

Den Vormerkstellen obliegen 1.Ermittlung der Verwendungswünsche der Eingliederungsberechtigten hinsichtlich der Laufbahn, der Einstellungsbehörde und des Einstellungstermins anhand der Bewerbungen (§ 6),
2.Prüfung der Eignung hinsichtlich der für die Einstellung geforderten schulischen und beruflichen Vorbildung,
3.Zuweisungsvorschläge an die Einstellungsbehörden zur Eignungsfeststellung und Auswahlentscheidung (§ 7),
4.Zuweisung der Bewerber nach Eignung und Neigung zur Einstellung (§ 8 Abs. 1),
5.Erstellen einer jährlichen Übersicht über die Anzahl der vorbehaltenen Stellen und der Einstellungen auf vorbehaltene Stellen, getrennt nach Laufbahngruppen und vergleichbaren Vergütungsgruppen des nichttechnischen und technischen Dienstes; die Vormerkstellen der Länder übersenden diese Übersicht jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres der Vormerkstelle des Bundes,
6.Erstellen eines Verzeichnisses der Einstellungsbehörden, die in dem Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Vormerkstelle dem Stellenvorbehalt unterliegen,
7.Freigabe vorbehaltener Stellen für eine anderweitige Besetzung (§ 11),
8.Überwachen der Stellenmitteilungen (§ 3).

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 STVORV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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