§ 8 – Zuweisung

STVORV · Stellenvorbehaltsverordnung

(1)Ist ein Bewerber nach dem Ergebnis der Eignungsfeststellung, bei der auch das Lebensalter und die Dienstzeit in der Bundeswehr angemessen berücksichtigt werden sollen, für die Verwendung geeignet, so ist er einzustellen; sind für eine vorbehaltene Stelle mehrere geeignete Bewerber vorhanden, so trifft die Behörde unter diesen eine Auswahl. Eine Konkurrenz mit nicht eingliederungsberechtigten Bewerbern findet nicht statt. Die Einstellungszusage ist mit einer Annahmefrist zu versehen.
(2)Nach der Auswahlentscheidung weist die Vormerkstelle den vorgeschlagenen Bewerber entsprechend seinem Verwendungswunsch der Behörde zur Einstellung zu. Der Nachweis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 ist im Original beizufügen.
(3)Tritt ein Bewerber nach Zuweisung durch die Vormerkstelle von der Bewerbung zurück, so haben er und die Einstellungsbehörde die Vormerkstelle unverzüglich zu unterrichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 STVORV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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