§ 9 – Einstellung

STVORV · Stellenvorbehaltsverordnung

(1)Die Behörde unterrichtet die Vormerkstelle unverzüglich von der erfolgten Einstellung des Bewerbers.
(2)Kann ein geeigneter Bewerber nicht eingestellt werden oder ist ein Bewerber nicht geeignet, so teilt die Behörde dies unverzüglich der zuständigen Vormerkstelle und dem Bewerber unter Angabe der Gründe mit.
(3)Kann ein Bewerber nicht entsprechend seinen Verwendungswünschen eingestellt werden, so prüft die Vormerkstelle mit dem Bewerber, ob für ihn eine anderweitige Einstellung in Betracht kommt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 STVORV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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