§ 1 – Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung
STZV · Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 14.04.2015 – 2 B 16/14ECLI:DE:BVerwG:2015:140415B2B16.14.0
Eine Teilzeitbeschäftigung wird bereits dann "statt einer Elternzeit" in Anspruch genommen i.S.v. § 13b Abs. 3 Satz 5 SVG (mit der Folge eines ungekürzten Anspruchs auf Übergangsgebührnisse), wenn die Teilzeitbeschäftigung für einen Zeitraum beantragt und bewilligt wird, für den der Soldat oder die Soldatin (stattdessen) auch Anspruch auf die Gewährung von Elternzeit hat; einer dahingehenden ausdrücklichen Erklärung im Antrag oder Bescheid bedarf es nicht.
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