§ 4 – Zuständigkeit für die Entscheidung

STZV · Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

(1)Über einen Antrag auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung für alle Soldatinnen und Soldaten, für die es als Entlassungsdienststelle zuständig ist.
(2)Im Übrigen entscheidet die Entlassungsdienststelle über einen Antrag aus dem Kreis des Personals, für das sie zuständig ist.
(3)Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Entscheidung über 1.die Verlängerung,
2.die Änderung und
3.den Widerruf der Bewilligung sowie
4.die vorzeitige Beendigung
einer Teilzeitbeschäftigung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 4 STZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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