§ 5 – Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung

STZV · Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

(1)Die Teilzeitbeschäftigung kann auf bis zu vier, zur Vermeidung unbilliger Härten auch auf mehr Zeitabschnitte verteilt werden.
(2)Die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung kann nach flexiblen Arbeitszeitmodellen, insbesondere Blockzeitbildung, bewilligt werden, soweit wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 STZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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