§ 5 – Anrechnungsfreibetrag

SVERSLV · Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Anrechnungsfrei sind folgende Vomhundertsätze des Nettoeinkommens:
-
Übergangsrente
77,5 vom Hundert,
-
befristete erweiterte Versorgung
30 vom Hundert,
-
Vorruhestandsgeld
30 vom Hundert,
-
Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen
25 vom Hundert,
-
Invalidenteilrente
45 vom Hundert,
mindestens jedoch der Betrag, der bei Anspruch auf diese Leistung nach § 11 Abs. 7 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes am 1. Januar 1992 anrechnungsfrei war oder gewesen wäre.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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