§ 7 – Vorbehalt

SVERSLV · Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR

Die Versorgungsleistungen stehen unter dem Vorbehalt, daß die sich aufgrund von Einkommensanrechnungen ergebenden Überzahlungen zurückzuzahlen sind. Dies gilt auch für die Anrechnung von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für den Wegfall der Versorgungsleistung mit Beginn einer Rente wegen Alters oder wegen Vollendung des 65. Lebensjahres sowie für den Wegfall aufgrund des § 13 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SVERSLV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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