§ 125 – Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes

SVG_2025 · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädigung 1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150 000 Euro,
2.nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100 000 Euro,
3.nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40 000 Euro,
4.nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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