§ 129 – Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

SVG_2025 · Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen

Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängers.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 129 SVG_2025 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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