§ 12 – U-Boot-Besatzungen

SVG_63V · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)Soldaten, die sich auf Grund eines Befehls oder aus sonstigen dienstlichen Gründen an Bord eines U-Bootes befinden, sind Besatzungsmitglieder. Als Besatzungsmitglieder gelten auch die Soldaten, die für eine Verwendung auf einem U-Boot ausgebildet werden.
(2)Als besonders gefährlicher Dienst gilt der dienstliche Aufenthalt auf einem U-Boot während Über- oder Unterwasserfahrten, und zwar vom Ablegen bis zum Anlegen des Bootes. Das gleiche gilt für den dienstlichen Aufenthalt auf dem U-Boot im Hafen während des Ladens der Batterien sowie für die Dienstverrichtungen, die ein Soldat wegen seiner Verwendung auf einem U-Boot im Tauchtopf ausübt, um an einem Rettungsmittel ausgebildet oder in Übung gehalten zu werden.
(3)U-Boote im Sinne der Absätze 1 und 2 sind auch die U-Boote der verbündeten Streitkräfte.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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