Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
SVG_63V · 16 Normen
- § 1Flugdienst
- § 2Fliegendes Personal
- § 3Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
- § 4Springendes Personal der Luftlandetruppen
- § 5Sprungdienst
- § 6Soldaten im Bergrettungsdienst
- § 7Kampfschwimmer und Minentaucher
- § 8Minendemonteure
- § 9Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln
- § 10Munitionsuntersuchungspersonal
- § 11Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen
- § 12U-Boot-Besatzungen
- § 13Helm- und Schwimmtaucher
- § 14Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
- § 15Angehörige des Kommandos Spezialkräfte
- § 16Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.