§ 2 – Fliegendes Personal

SVG_63V · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)Soldaten, die zur Besatzung eines einsitzigen oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs gehören oder in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines solchen Luftfahrzeugs stehen, sind Angehörige des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugen.
(2)Soldaten, die 1.zur Besatzung eines mehr als zweisitzigen strahlgetriebenen Kampfflugzeugs oder eines sonstigen Starrflüglers im Strahl- oder Turbinenantrieb gehören,
2.in der Ausbildung zum Angehörigen der Besatzung eines Luftfahrzeugs, zum Fluglehrer oder zum Testpiloten stehen oder auf einen anderen Luftfahrzeugtyp umgeschult werden,
3.zum Lehrpersonal für die fliegerische Ausbildung oder zum Prüfpersonal für die Abnahme fliegerischer Prüfungen gehören,
4.Dienstverrichtungen nach § 1 Abs. 3 vornehmen,
5.einen besonders gefährlichen Auftrag (§ 3 Abs. 1) durchführen,
6.zur Besatzung eines Luftfahrzeugs gehören, das sich in einem besonders gefährlichen Flug- oder Betriebszustand (§ 3 Abs. 3) befindet,
sind Angehörige des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals.
(3)Für Soldaten, die auf Grund eines Befehls in einem Luftfahrzeug des Bundes, eines Landes oder der verbündeten Streitkräfte mitfliegen, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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