§ 6 – Soldaten im Bergrettungsdienst

SVG_63V · Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes

(1)Soldaten, die 1.Heeresbergführer oder Angehörige der Heeresbergführerlehrgänge,
2.Angehörige der Hochgebirgszüge der Gebirgstruppe,
3.auf Befehl zur Bergnothilfe eingesetzt,
4.in der Ausbildung für die Bergnothilfe oder
5.Ausbildungspersonal für die Fels- und Eisausbildung sind,
sind während der Dienstverrichtung nach Absatz 2 Soldaten im Bergrettungsdienst.
(2)Bergrettungsdienst ist jede Dienstverrichtung, die beim Einsatz oder bei der Ausbildung zur Bergnothilfe ausgeübt wird, und zwar im Felsklettern ab Schwierigkeitsgrad III, im Eisgehen ab Schwierigkeitsgrad II oder unter sonstigen Bedingungen, mit denen eine besondere Lebensgefahr verbunden ist. Ausbildung sind auch alle Dienstverrichtungen im Sinne des Satzes 1, die notwendig sind, um den Soldaten für die Bergnothilfe in Übung zu halten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SVG_63V und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 SVG_63V direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.