§ 28 – Gliederung der Haushaltsrechnung

SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1)In der Haushaltsrechnung sind Einnahmen und Ausgaben in der Gliederung des von den Versicherungsträgern jeweils angewandten Kontenrahmens den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen. § 5 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(2)Mehr- und Minderausgaben sowie Mindereinnahmen sind, soweit erforderlich, zu erläutern.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 SVHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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