§ 29 – Vermögensrechnung

SVHV · Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1)In der Vermögensrechnung sind der Bestand des Vermögens und der Schulden zu Beginn des Haushaltsjahrs, die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs und der Bestand zum Ende des Haushaltsjahrs nachzuweisen.
(2)Stellt der Versicherungsträger eine Bilanz auf, tritt diese an die Stelle der Vermögensrechnung. Die wesentlichen Veränderungen während des Haushaltsjahrs sind nicht nachzuweisen, solange dies einen erheblichen verwaltungsmäßigen Mehraufwand erfordert.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 29 SVHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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