§ 2 – Fachvorgesetzte
SVORGESV · Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BVerwG, Beschl. v. 03.09.2021 – 2 WDB 4/21ECLI:DE:BVerwG:2021:030921B2WDB4.21.0
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist in der Regel auch dann gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO auszusetzen, wenn gegen den Soldaten nur wegen eines Teils des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Dies gilt nicht, wenn der in beiden Verfahren gegenständliche Sachverhalt angesichts der weiteren, nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigten Pflichtverletzungen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden kann.
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