§ 4

SVORGESV · Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses

(1)In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu 1.den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,
2.den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften,
3.den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.
(2)In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.
(3)Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 06.05.2025 – 2 WD 22.24ECLI:DE:BVerwG:2025:060525U2WD22.24.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.10.2022 – 2 WD 2/22ECLI:DE:BVerwG:2022:131022U2WD2.22.0

    Bezugspunkt für die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist die Gesamtverfahrensdauer; Verfahrensverzögerungen können innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden.

  • BVerwG, Urt. v. 20.01.2022 – 2 WD 2/21ECLI:DE:BVerwG:2022:200122U2WD2.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 2 WD 4/21ECLI:DE:BVerwG:2022:130122U2WD4.21.0

    1. Die Mitwirkung eines Richters in einem gerichtlichen Antragsverfahren nach § 17 WBO begründet keinen Ausschlussgrund nach § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c WDO. 2. Beleidigende Äußerungen von Soldaten sind disziplinarisch nicht relevant, wenn sie den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation genießen.

  • BVerwG, Urt. v. 06.10.2021 – 2 WD 3/21ECLI:DE:BVerwG:2021:061021U2WD3.21.0
  • BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 – 2 WD 22/20ECLI:DE:BVerwG:2021:080721U2WD22.20.0

    1. Bei einer außerdienstlichen Straftat eines Soldaten nach § 201a StGB (2015) ist Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für die zu verhängende Disziplinarmaßnahme ein Beförderungsverbot. 2. Eine Herabsetzung eines Unteroffiziers ohne Portepee in die Dienstgrade eines Stabskorporals und eines Korporals ist ausgeschlossen.

  • BVerwG, Urt. v. 14.01.2021 – 2 WD 7/20ECLI:DE:BVerwG:2021:140121U2WD7.20.0

    Ein Soldat, der auf einer Feier in einer Bundeswehrliegenschaft den Hitlergruß ausführt, verletzt seine Pflicht nach § 8 Alt. 2 SG, durch sein gesamtes Verhalten für die Einhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten; ein solches Verhalten ist disziplinarisch im Regelfall mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden.

  • BVerwG, Urt. v. 18.02.2016 – 2 WD 19/15ECLI:DE:BVerwG:2016:180216U2WD19.15.0

    Bei einem vorsätzlichen Missbrauch von Tankkarten durch einen förmlich bestellten Tankkartenverwalter bildet den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

  • BVerwG, Urt. v. 16.01.2014 – 2 WD 31/12

    1. Beruhen die tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils auf einem inhaltsleeren Formalgeständnis, dessen Vereinbarkeit mit dem Ermittlungsergebnis das Strafgericht nicht geprüft hat, hat ein Wehrdienstgericht Anlass, nach § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO (juris: WDO 2002) die nochmalige Prüfung der Feststellungen zu beschließen. 2. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist bei einer Vorteilsannahme jedenfalls dann die Höchstmaßnahme, wenn ein Stabsoffizier und Dezernatsleiter einen fünfstelligen Euro-Betrag annimmt.

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