Art. 12 – Weitere steuerliche Regelungen

SVWHKVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1)Die entsandten Mitarbeiter des Büros sind von der Einkommensteuer auf das Gehalt und andere Vergütungen oder Erstattungen, die ihnen vom Büro für die amtliche Tätigkeit gezahlt werden, befreit.
(2)In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigen haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Lohnsteuer einzuhalten.
(3)Die normalerweise im Preis von Waren oder Dienstleistungen enthaltenen indirekten Steuern werden nach Maßgabe der jeweils für ausländische ständige berufskonsularische Vertretungen und deren Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen erstattet.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 12 SVWHKVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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