Art. 13 – Befreiung vom System der sozialen Sicherheit

SVWHKVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1)Vorbehaltlich des Absatzes 2 sind die entsandten Mitarbeiter des Büros, in Bezug auf ihre Dienste für das Büro, und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen von den deutschen Vorschriften über soziale Sicherheit befreit.
(2)In Bezug auf die bei ihnen Beschäftigten haben die entsandten Mitarbeiter des Büros und ihre Familienangehörigen die Verpflichtungen für Arbeitgeber in Bezug auf die Vorschriften über soziale Sicherheit einzuhalten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 13 SVWHKVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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