Art. 2 – Rechtsstellung

SVWHKVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1)Das Büro besitzt in der Bundesrepublik Deutschland volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesonderea)Verträge schließen,
b)bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern,
c)vor Gericht stehen.
(2)Für die Zwecke dieses Artikels wird das Büro durch seinen Leiter vertreten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 2 SVWHKVORRV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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