Art. 3 – Unverletzlichkeit der Geschäftsräume

SVWHKVORRV · Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an das Wirtschafts- und Handelsbüro der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China in Berlin

(1)Die Geschäftsräume des Büros sind in dem in diesem Artikel vorgesehenen Umfang unverletzlich.
(2)Die deutschen Behörden dürfen Geschäftsräume des Büros nur mit der Zustimmung des Leiters des Büros oder einer von ihm bestimmten Person betreten.Jedoch wird bei Feuer oder einem anderen Unglück, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Leiters vermutet.
(3)Vorbehaltlich des Absatzes 2 haben die zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geschäftsräume des Büros vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und zu verhindern, dass der Friede des Büros gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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